Teilhabechancengesetz
Das Teilhabechancengesetz soll die Arbeitsmarktintegration von Langzeitarbeitslosen verbessern. Es trat zum 1. Januar 2019 in Kraft. Den Kern des Gesetzes bilden zwei Förderinstrumente, die in neuer Fassung in das SGB II aufgenommen wurden:
- § 16i SGB II Teilhabe am Arbeitsmarkt: Dieses Instrument richtet sich an Personen, die in den letzten sieben Jahren mindestens sechs Jahre lang Arbeitslosengeld II bezogen haben. In den ersten beiden Jahren erhalten Arbeitgeber einen Zuschuss von 100 Prozent zum Mindestlohn, in jedem weiteren Jahr wird dieser Zuschuss um 10 Prozentpunkte gekürzt bei einer maximalen Förderdauer von fünf Jahren.
- § 16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen: Des Weiteren erhalten Arbeitgeber für die Beschäftigung von Leistungsberechtigten, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, einen Lohnkostenzuschuss für 24 Monate: im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent und im zweiten Jahr in Höhe von 50 Prozent des Arbeitsentgelts.
Mit den Instrumenten werden sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse (ohne Beitrag zur Arbeitslosenversicherung) bei privatwirtschaftlichen, öffentlichen und gemeinnützigen Arbeitgebern gefördert. Beide Maßnahmen sehen eine – auch als Coaching bekannte – „ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung“ der Geförderten vor, die von den Jobcentern oder von beauftragten Trägern erbracht werden kann.
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